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Was dürfen Headhunter?

Autor: Markus
abgelegt in: Management

Dass Headhunter immer auf der Suche nach guten Mitarbeiter_innen sind, ist eine gute Sache. Dies führt schließlich auch zu Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt. An machen stellen scheinen Headhunter nun allerdings die Grenzen des Wettbewerbs zu überschreiten.

GNU-Lizenz für freie DokumentationHeadhunter werben schließlich nicht nur an eigens dafür eingerichteten Orten und Zeiten um gute Mitarbeiter_innen. Einige versuchen auch Abwerbungen direkt am Arbeitsplatz. Sie rufen interessante Personen an der Arbeitstelle an und fragen, ob diese nicht stattdessen für sie arbeiten wollen. Dass dies nicht im Interesse des Arbeitgebers ist, ist verständlich. Wie soll nun aber ein Interessenasugleich an dieser Stelle aussehen?

Hierzu gibt es verschiedene Gerichtsurteile, die im Laufe der Zeit präzesiert worden ist. Grundsätzlich geklärt wird, was Headhunter dürfen und was nicht, in einem BGH Urteil aus dem Jahr 2004. Darin heißt es, dass das Anrufen von Personen am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt sein, jedoch nur einmalig. Außerdem darf kein langes Gespräch geführt werden, dass den Arbeitnehmer von der Arbeit abhält. Eine kurze Vorstellung und Beschreibung des Jobs bei Interesse des Angerufenen müssen genügen. Das Gespräch darf nicht mehr als ein paar Minuten gehen. Dann muss eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb der Arbeitszeiten vereinbart werden.

2006 entschied das BGH, dass es weiterhin wettbewerbsrechtlich unbedeutend sei, ob das Telefonat zur Abwerbung auf dem privaten Handy oder dem Festnetzanschluss der Firma geführt werde. Beides sei in gleicher Weise störend.

Eine letzte Verfeinerung erfuhr die Regelung für Headhunter 2007. Dort ging es um einen Fall, in dem der Headhunter versuchte eine Mitarbeiterin mit Detailkenntnissen über ihren Lebenslauf dazu zu motivieren für ihn zu arbeiten. Das ginge zu weit. Ausführliche persönliche Kenntnisse seien während einer ersten Kontaktaufnahme nicht angemessen und müssten auf das später vereinbarte Abwerbungsgespräch verschoben werden.

Abwerbungen innerhalb der Unternehmen sind übrigens unbedenklich. Wenn man sich z.B. selbstständig macht und hinter dem Rücken des Chefs versucht, Mitarbeiter_innen dazu zu bewegen, bei der eigenen Firma mitzumachen, handelt es sich nicht um einen Kündigungsgrund.

Happy Hunting!


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